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Konformitäts-Bewertung



Elektrische Messgeräte für Verrechungszwecke unterliegen den Richtlinien und Regeln des Mess- und Eichgesetzes

Bauartzugelassene Geräte besitzen die nationalen Zulassungen Deutschlands und/oder anderer Länder. Die durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) Braunschweig oder gleichwertiger Institutionen (MID) zugelassenen Geräte sind anhand einer Gattungs- und Bauartnummer erkennbar. Diese Bauartzulassung wird mit der Konformitätserklärung dokumentiert.

Die Überprüfung der Konformität entsprechend der Bauart-Nr. erfolgt nach dem Konformitäts-Bewertungsverfahren. Das Verfahren ist kostenpflichtig und wird durch eine zusätzlich angebrachte Marke am Gerät dokumentiert. Die Ergebnisse der Konformtäts-Bewertung werden gleichfalls dokumentiert und unterliegen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Auf Wunsch können die Daten in Form einer Konformitäts-Bescheinigung erworben werden.

Zur schnellen Identifizierung wird z.B. bei unseren Stromwandlern der üblichen Bezeichnung zusätzlich ein "E" vorangestellt, man spricht von "verrechnungsfähigen Stromwandlern" (z.B. EASK31.3 200/5A Kl. 0,2 xVA).

Bei Energiezählern findet sich zudem häufig das MID Zeichen, man spricht von "MID-zugelassenen" Produkten. Alle diese Produkte sind grundsätzlich für eine Verrechnung zu Abrechnungszwecken mit einem EVU geeignet. Eine Zulassung durch das zuständige EVU muss jedoch in jedem Fall hinterfragt und genehmigt werden.


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